AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS- und LIEFERBEDINGUNGEN (AVB) der Fa. Bücheler & Martin GmbH
Rudolf-Diesel-Str. 12, 78224 Singen
Radolfzeller Straße 2, 78333 Stockach

 

1. Allgemeines, Geltungsbereich

1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB) gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AVB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder hiervon abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden bei den Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung des abgeschlossenen Hauptvertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Weitere als die dort enthaltenen Abreden wurden nicht getroffen. Mündliche Zusatzabreden gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, die Vereinbarung einer mündlichen Zusatzabrede bei Verzicht auf schriftliche Bestätigung nachzuweisen.

1.3 Unsere AVB gelten gegenüber Unternehmern und, soweit im Einzelfall gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, auch gegenüber Verbrauchern. Unternehmer ist zunächst eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt(§ 14 BGB]. Unternehmer im Sinne unserer AVB ist auch eine juristische Person des öffentlichen Rechts und ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB]. Kunden im Sinne der AVB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer einschließlich juristischer Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Angebot, Angebotsunterlagen

2.1 Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Wird es innerhalb dieser Frist von uns nicht angenommen, so gilt es als abgelehnt.

2.2 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder unserem Angebot nichts anderes ergibt. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sämtlichen sonstigen Angebotsunterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor.

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug des Kunden, Aufrechnungsausschluss, Nichtabnahmeentschädigung

3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise netto ab obiger Firmenanschrift, ausschließlich insbesondere Verpackung, Versicherung, Steuer, staatlicher Gebühren und Abgaben, Zölle.

3.2 Ein Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

3.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen nach Auslieferung der Ware oder Eintritt des Annahmeverzuges ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 14 Tagen seit Auslieferung kommt der Kunde in Zahlungsverzug; einer gesonderten Mahnung bedarf es nicht. Der Kunde kommt jedoch spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang unserer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung an uns leistet.

3.4 Kommt der Kunde in Verzug, sind wir berechtigt, pauschale Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gemäߧ 247 BGB maßgebenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Ist der Kunde Unternehmer im Sinne des§ 14 BGB, beträgt der pauschale Verzugszinssatz 8 % über diesem Basiszinssatz. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Nimmt der Kunde die bestellte Ware unberechtigterweise nicht ab oder tritt er unberechtigterweise vom Vertrag zurück, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung in Höhe eines Pauschalbetrages von 25 % des Netto-Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Uns bleibt der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

3.5 Gerät der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 30 Tage in Verzug oder wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, sind wir unbeschadet weiterer Rechte berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Kunden sofort fällig zu stellen, sämtliche Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gemäߧ§ 449,323,985 BGB geltend zu machen.

3.6 In den in Ziff. 4.5 genannten Fällen und bei anderen, erheblichen Pflichtverletzungen des Kunden sind wir-auch ohne angemessene Fristsetzung zur Leistung -berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden, und gestattet uns, in diesen Fällen Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

3.7 Ein Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht ihm auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

3.8 Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:

  • wenn sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass der Kunde nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden, in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der Zahlungseinstellung durch den Kunden oder eines erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuches beim Kunden. Nicht erforderlich ist, dass es sich um Beziehungen zwischen uns und dem Kunden handelt.
  • wenn sich herausstellt, dass sich der Kunde unzutreffende Angaben im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und diese Angaben von erheblicher Bedeutung sind.
  • wenn die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Kunden veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit wir unser Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt haben.

4. Lieferzeit, Lieferhindernisse, Lieferverzug, Preisanpassung

4.1 Vereinbarte Liefer-, Entwicklungs-, Produktionsfristen oder sonstige Fristen sind für beide Parteien nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus, sofern im Hauptvertrag nichts anderes vereinbart worden ist.

4.2 Sollten wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, von uns nicht zu vertretender Umstände nicht zur termingerechten Lieferung in der Lage sein, wird die Lieferfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert.

4.3 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne unserer AVB, tragen wir die Leistungsgefahr bis zur Abnahme. Wird jedoch die Lieferung des Vertragsgegenstandes vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände unmöglich, so werden wir von der Leistungspflicht befreit. Die Gegenleistungsgefahr bis zur Abnahme liegt grundsätzlich auch bei uns. Wird jedoch der Vertragsgegenstand vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so haben wir Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten und Lieferungen sowie der entstandenen Kosten.

4.4 Bei einer Leistungsverhinderung im Sinne von Ziff. 5.2 von länger als zwei Monaten sind beide Seiten, bei Nichteinhaltung des Liefertermins durch uns aus anderen als den in Ziff. 5.2 genannten Gründen ist nur der Kunde berechtigt, hinsichtlich der rückständigen Lieferung vom Vertrag zurückzutreten. Soweit im Hauptvertrag keine verbindlichen Lieferfristen vereinbart worden sind, setzt der Rücktritt eine schriftliche Mahnung des Kunden und die Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Arbeitstagen voraus. Dies gilt nicht in den Fällen des§ 323 11, IV BGB und bei Vereinbarung eines Fixhandelskaufs.

4.5 Soweit kein bestimmter Liefertermin von uns zugesichert wurde, kann der Kunde uns 10 Tage nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung geraten wir in Verzug. Hat der Kunde Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit unsererseits auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Will der Kunde darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach Ablauf der 10-Tagesfrist eine angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung setzen. Hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Kunde Unternehmer, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Kunde im Übrigen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen 6. -10. verlangen.

4.6 Im Falle einer Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar war, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir verpflichten uns, den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich zu informieren und die Leistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten. War die Nichtverfügbarkeit der versprochenen Leistung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht erkennbar, ist unsere Haftung wie auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen hinsichtlich der Erkennbarkeit ausgeschlossen, soweit es sich nicht um hierbei von uns zumindest fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht (Kardinalpflicht) handelt.

4.7 Soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes bestimmt ist, sind wir jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt.

5. Mängelgewährleistung, Schadensersatz bei Sachmängeln

5.1 Gegenüber Kunden, die Unternehmer im Sinne unserer AVB sind, sind die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und vergleichbaren öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben über Leistung, Maße, Gewichte, Preise und dergleichen unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich Vertragsinhalt werden.

5.2 Ist der Kunde Verbraucher, so hat er bei Auftreten von Sachmängeln zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Wir sind berechtigt, dem Kunden eine Frist von 14 Tagen [bei uns eingehend) zu setzen. Nach Ablauf der Frist können wir nach unserer Wahl Nachlieferung oder Nachbesserung vornehmen.

5.3 Bei Kunden, die Unternehmer sind, sind wir nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Zur Nachbesserung wird uns eine Frist von 15 Arbeitstagen eingeräumt. Soweit dies dem Kunden zumutbar ist, sind wir berechtigt, mehrere Nachbesserungsversuche durchzuführen.

5.4 Soweit wir den Mangel nicht zu vertreten haben, können wir die Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Reparatur) gegenüber dem Kunden wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten verweigern, wenn die Nacherfüllungskosten den Wert der Ware im mangelfreien Zustand um 150 % übersteigen. Gleiches gilt, wenn die Nacherfüllungskosten die aufgrund des Mangels bestehende Wertminderung um 200 % übersteigen.

5.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder, sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatz statt der Leistung kann er bei Fehlschlagen der Nacherfüllung bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (6.6, 6.7, 6.8, 7., 9. und 10.) verlangen.

5.6 Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.§ 325 BGB wird insoweit abbedungen.

5.7 Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich bei Sachmängeln auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Diese Beschränkung gilt nicht bei Ansprüchen aus der von uns zu vertretenden Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht unsererseits beruhen. Einer Pflichtverletzung unsererseits im Sinne unserer AVB steht die eines gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen gleich. Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung - ausgenommen für den Fall des Vorsatzes und der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.

5.8 Nimmt der Kunde eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäߧ 437 BGB in obigem Umfang nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Abnahme vorbehält.

5.9 Nimmt uns der Kunde unberechtigt auf Gewährleistung in Anspruch, so hat er uns alle im Zusammenhang mit der Überprüfung der Ware entstehenden Kosten zu ersetzen, sofern er unsere Inanspruchnahme leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat. Die Kosten belaufen sich pauschal auf 1 % des Nettowertes der Ware, deren Mangelhaftigkeit gerügt worden ist, mindestens aber 60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer: Dem Kunden wird der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als diese Pauschale. Uns bleibt der Nachweis höherer Kosten vorbehalten.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht

6.1 Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat er die Ware unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Zeigt sich ein Mangel, ist uns dieser unverzüglich und konkret anzuzeigen. Die Rügepflicht beträgt maximal 10 Tage; maßgeblich ist der Zugang einer schriftlichen Rüge (auch Telefax) bei uns. Tritt der Mangel erst später in Erscheinung, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung des Mangels gemacht werden.

6.2 Die Gewährleistungsrechte des kaufmännischen Kunden entfallen, soweit er den in 7.1 beschriebenen Obliegenheiten nicht nachkommt.

6.3 Ist der Kunde Verbraucher oder Nicht-Kaufmann im Sinne des HGB, hat er offensichtliche Mängel innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich (auch durch Telefax] zu rügen. Hier genügt die Absendung innerhalb der Frist.

6.4 Die gerügte Ware hat der kaufmännische Kunde in der Original- oder einer gleichwertigen ordnungsgemäßen Verpackung frachtfrei an uns zurückzusenden.

7. Garantien

7.1 Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, sichern wir keine Eigenschaften der Ware zu, erteilen dem Kunden keine Garantien und übernehmen keinerlei Beschaffungsrisiko.

7.2 Soweit vom Hersteller Garantien erteilt wurden, bleiben die Ansprüche des Kunden gegen diesen unberührt.

8. Haftung und Haftungsbeschränkungen

8.1 Soweit nicht vertraglich oder in obigen Bestimmungen anderweitig geregelt, ist unsere Haftung bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ausgeschlossen, soweit es sich nicht um von uns verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen vertraglichen Pflicht [Kardinalpflicht] handelt oder der zum Schaden führende Umstand von uns arglistig verschwiegen worden ist.

8.2 Soweit wir für Pflichtverletzungen dem Grunde nach haften, beschränkt sich unsere Haftung - ausgenommen für den Fall des Vorsatzes und der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Höhe des 1,1 -fachen des Netto-Kaufpreises beschränkt.

8.3 Soweit wir für Verzögerungsschäden haften, ist die Haftung auf bis zu 10 % des mit uns vereinbarten Netto-Kaufpreises beschränkt. Die Beschränkung gilt nicht, wenn bei von uns fahrlässig verursachter Pflichtverletzung ein Schaden an Leben, Körper oder Gesundheit oder bei von uns verursachter grob fahrlässiger Pflichtverletzung ein sonstiger Schaden entstanden ist.

8.4 Wenn und soweit unsere Haftung nach Ziff. 9.1 -9.3 ausgeschlossen oder beschränkt ist, entfällt auch eine Haftung unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt bei einem Haftungsausschluss nach Ziff. 6.7

8.5 Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

9. Verjährung

9.1 Ist der Kunde Verbraucher, beträgt die Gewährleistungsfrist -mit Ausnahme eines etwaigen Anspruchs auf Schadensersatz -beim Kauf einer neuen, beweglichen Sache 2 Jahre, beim Kauf einer gebrauchten, beweglichen Sache 1 Jahr ab Ablieferung der Sache.

9.2 Ist der Kunde Unternehmer im Sinne unserer AVB, beträgt die Gewährleistungspflicht beim Kauf neuer und gebrauchter beweglicher Sachen 1 Jahr ab Ablieferung der Sache.

9.3 Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Die 5-jährigen Fristen der§§ 4381 Nr.2, 634 a] 1 Nr.2 BGB bleiben jedoch unberührt.

9.4 Schadensersatzansprüche des Käufers (Verbraucher und Unternehmer) verjähren beim Kauf beweglicher Sachen in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder Vorsatz vorwerfbar ist. Die Frist des§ 4381 Nr:2 BGB bleibt unberührt. Ist eine Werkleistung Gegenstand des Vertrages, beginnt die Verjährung mit der Abnahme(§§ 640 1, 646 BGB). Die Frist des§ 634 al I Nr.2 BGB bleibt unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt, Urheberrecht, Lizenzeinräumung, Vertragsstrafe

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen und Materialien bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertra vor:

10.2 Ist der Kunde Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch für unsere Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehenden Forderungen. Auf Verlangen des Kunden sind wir zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

10.3 Bei Lieferung von Waren, auch Software, ist der Kunde berechtigt, diese im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und zu verarbeiten. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer] unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder □ritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir können die Forderung selbst einziehen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. An uns abgetreten werden auch alle weiteren, aus einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. bestehende Versicherung, unerlaubte Handlungen) bezüglich des veräußerten Gegenstandes entstehende Forderungen.

10.4 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, der uns nach obigen Bestimmungen zusteht, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Anforderung des Kunden den überschießenden Teil der Sicherungsrechte nach unserer Wahl freigeben. Für den Fall des Abschlusses von Versicherungen der Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- oder sonstigen Schäden tritt der Kunde uns seine Rechte aus der Versicherung bereits jetzt ab; wir nehmen die Abtretung an.

10.5 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. Ist der Kunde Verbraucher, bleiben die Bestimmungen in§§ 498,503 BGB unberührt.

10.6 Ist Software Teil des Vertragsgegenstandes, so ist der Kunde mangels entgegenstehender Abrede im Vertrag nicht berechtigt, Software zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen. Eine Reproduktion ihm übergebener Programme ganz oder teilweise ist ihm -von obigen und den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen -nicht gestattet.

10.7 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. Einsatzort der Ware zu betreten. Wenngleich wir vor Abholung der Vorbehaltsware den Rücktritt erklären werden, sind wir berechtigt, die Ware auch ohne vorangegangenen Rücktritt herauszuverlangen; § 44911 BGB wird insoweit abbedungen. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden, und gestattet uns für diesen Fall den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

11. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Schlussbestimmungen

11.1 Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Singen Gerichtsstand.

11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

11.3 Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

11.4 Wir nehmen die Daten sämtlicher Geschäftspartner in Dateien auf und verarbeiten sie, worauf hingewiesen wird; der Kunde erklärt sich mit der Speicherung der Daten einverstanden.

11.5 Sollte eine unserer obigen AVB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. In diesem Fall werden die Parteien für die unwirksamen Bestimmungen zulässige Vereinbarungen treffen, die einerseits den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und andererseits dem ursprünglich gewünschten Zweck möglichst nahe kommen.

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